VK Hessen, Beschluss vom 21.01.2020 - 69d-VK-17/2019
1. Es besteht bei einem Wettbewerb mit nachfolgendem Verhandlungsverfahren für den Auslober die Verpflichtung, aus dem Kreis der Preisträger regelmäßig den Gewinner des Wettbewerbs zu beauftragen.
2. Das bedeutet aber nicht, dass der Gewinner zwingend zu beauftragen ist. Aus der Regelbeauftragung folgt allein, dass das Wettbewerbsergebnis sich im Verhandlungsverfahren niederschlagen muss.
3. Der gebotenen Privilegierung des ersten gegenüber weiteren Preisträgern wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Wettbewerbsergebnis mit 60% gewichtet und mit der Bestpunktzahl von fünf Punkten zu multiplizieren ist, so dass dem ersten Preisträger zwei Drittel der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl allein wegen seines Wettbewerbsergebnisses zugute kommt.
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