VK Bund, Beschluss vom 06.11.2020 - VK 2-87/20
1. Unter Kriegsschiffen sind auch genuin zu militärischen Zwecken konzipierte, gerüstete und nach den Planungen des Auftraggebers spezifisch militärisch beauftragte Marineschiffe zu verstehen, die Kampfschiffe im militärischen Einsatz unterstützen.
2. Wesentlichen Sicherheitsinteressen sind solche der inneren und äußeren Sicherheit. Die Konkretisierung der wesentlichen Sicherheitsinteressen obliegt der Einschätzungsprärogative des jeweiligen EU-Mitgliedstaats.
3. Ist von den Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat wesentliche Sicherheitsinteressen zu wahren beabsichtigt, die Erzeugung bzw. der Handel mit genuin und eindeutig militärischen Zwecken dienendem Kriegsgerät umfasst, ist per se davon auszugehen, dass wesentliche Sicherheitsinteressen betroffen sind.
Volltext