VK Bund, Beschluss vom 20.09.2016 - VK 2-85/16
1. Der Auftraggeber muss bei einer Rahmenvereinbarung das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben; es muss und kann angesichts der Spezifika von Rahmenverträgen auch gar nicht abschließend festgelegt werden.
2. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen naturgemäß und im Vergleich zu anderen Aufträgen, die nicht Rahmenverträge sind, erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.
Volltext