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VPRRS 2017, 0317
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Ausschreibung muss Basis für vergleichbare Angebote vorgeben!

VK Bund, Beschluss vom 16.08.2017 - VK 2-78/17

1. Stellt der Auftraggeber den Bietern frei, ob sie auf alle Produktgruppen anbieten oder mangels sozialrechtlicher Qualifikation auf zwei Produktgruppen nicht mit anbieten, decken die eingehenden Angebote nicht den gleichen Bedarf ab.

2. Fehlt die Basis für vergleichbare Angebote, ist nicht plausibel, wie der Vergleich der Angebote bzw. der Preise erfolgen soll.

3. Bezieht sich die ausgeschriebene Poolversorgung mit Hilfsmitteln einerseits auf zwei spezifische Produktgruppen und den übrigen Produktgruppen andererseits, handelt es sich um Fachlossegmente, die in Richtung eines eigenen Marktes gehen und deshalb losweise auszuschreiben sind.

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