VK Bund, Beschluss vom 08.08.2017 - VK 2-76/17
Tritt ein Bieter nach dem Verkauf eines Geschäftsbereichs als Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein, können die Erfolge und die Qualität der Leistung des Rechtsvorgängers in die Wertung des Angebots des Bieters einfließen.
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