VK Bund, Beschluss vom 02.08.2017 - VK 2-74/17
1. Transport und Auslieferung von Briefen sind keine "Briefpostdienste" und somit - anders als etwa das Verpacken und Frankieren von Briefsendungen - keine besonderen Dienstleistungen.
2. Treffen privilegierte und nicht privilegierte Tätigkeiten zusammen, gilt vollumfänglich das strengere allgemeine Vergaberecht und damit auch der allgemeine Schwellenwert für Dienstleistungen.
3. Enthält die Ausschreibung Unklarheiten bei den Wertungskriterien, die durch eine Neubewertung nicht beseitigt werden können, ist das Vergabeverfahren zu wiederholen und auf der Basis überarbeiteter Wertungsvorgaben neue Angebote einzuholen.