VK Bund, Beschluss vom 05.09.2019 - VK 2-56/19
Die unterbliebene Herausnahme einer Darreichungsform aus einem wirkstoffbezogenem Los ist nicht vergaberechtswidrig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, auftragsbezogene Gründe hierfür vorliegen müssen und andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert werden.
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