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IBRRS 2023, 1560; VPRRS 2023, 0118
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Aufladen = tanken!

VK Bund, Beschluss vom 15.06.2022 - VK 2-54/22

1. Ein im Jahr 1998 geschlossener Vertrag bzw. eine Konzession, der bzw. die unter Missachtung von sekundärem Vergaberecht ohne das entsprechende europaweite Vergabeverfahren abgeschlossen bzw. vergeben wurde, wird im Interesse der Rechtssicherheit nicht als unwirksam angesehen, sondern als schwebend wirksam.

2. Die Möglichkeit, einen derartigen vergaberechtswidrig abgeschlossenen Vertrag durch die Vergabenachprüfungsinstanzen für unwirksam erklären zu lassen, besteht nur binnen bestimmter zeitlicher Grenzen. Danach mutiert die schwebende Wirksamkeit spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vertrags bzw. nach der Vergabe der Konzession in eine dauerhafte Wirksamkeit.

3. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet.

4. Das "Tanken" ist eine wesentliche Zweckbestimmung der BAB-Nebenbetriebe. Der Begriff "Tanken" ist nicht begrenzt ist auf fossile Brennstoffe. Auch das Aufladen von Fahrzeugen mit Strom fällt - bei funktionaler Betrachtung - unter den Begriff des Tankens.

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