Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 2996; VPRRS 2020, 0306
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Auftraggeber darf sich nicht widersprüchlich verhalten!

VK Bund, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 2-49/20

1. Der Auftraggeber ist auch im Rahmen der Ausschreibung einer Entwicklungsleistung berechtigt, zu prüfen, ob ein Bieter die vorgegebenen Ziele voraussichtlich erreichen wird. Er ist nicht verpflichtet, blind auf die entsprechende Zusicherung der Bieter zu vertrauen.

2. Mit der vertraglichen Verpflichtung zur Entwicklung eines leistungsverzeichniskonformen Produkts haben die Bieter das entsprechende Recht, nicht von Beginn an über ein allen Spezifikationen genügendes Produkt verfügen müssen. Die Prüfung des Auftraggebers ist daher auf die Analyse von Kapazitäten des Bieters und seiner allgemeinen Überlegungen, ausgehend vom derzeitigen Entwicklungsstand hin zum fertigen Produkt, beschränkt.

3. Bei seiner Analyse bzw. Prüfung darf sich der Auftraggeber nicht in Widerspruch zu den in den Vergabeunterlagen bekanntgemachten Vorgehensweisen setzen.

4. Der Auftraggeber ist in der Festlegung seines Beschaffungsbedarfs grundsätzlich frei. Eingeschränkt wird dieses Recht allerdings dann, wenn Festlegungen des Auftraggebers dergestalt konkretisiert sind, dass von den Produkten, die ihrer Art nach den Bedarf des Auftraggebers grundsätzlich decken könnten, einzelne ausgeschlossen oder benachteiligt werden.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen VPR 2021, 33