VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 2-38/18
1. Ist der Preis des Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots prüfen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann, wenn er erst aufgrund einer Rüge sachgerechte Fragen zur Preisprüfung stellt.
3. Eine Aufklärungsfrist von einem Tag zum nächsten ist unangemessen kurz.
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