VK Bund, Beschluss vom 06.04.2022 - VK 2-26/22
1. In der Auftragsbekanntmachung ist transparent anzugeben, welche Eignungsanforderungen ein Bieter zu erfüllen hat.
2. Wird mittels Direktlink auf ein Formular "Eigenerklärung Eignung" verwiesen, das unter dem Punkt "verpflichtende Eignungsnachweise" darauf hinweist, dass Angaben nur dann vorzunehmen sind, soweit das Unternehmen nicht präqualifiziert ist, folgt daraus, dass für präqualifizierte Bieter die Nachweise aus der Präqualifikation ausreichen.
Volltext