VK Bund, Beschluss vom 03.04.2018 - VK 2-24/18
1. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 SGB V ist im Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB nicht anwendbar. Damit bleibt bei Vergabe von Rahmenvereinbarungen über die Versorgung mit Hilfsmitteln im Oberschwellenbereich kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen.
2. Zur Sicherstellung der nach § 33 Abs. 1 Satz 5, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB V geschuldeten Versorgungsqualität reicht es in Rahmenverträgen aus, den durch das SGB V vorgeschriebenen Mindeststandard zu fordern.
Volltext