VK Bund, Beschluss vom 18.05.2021 - VK 2-15/21
1. Der Ausschluss eines Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot abweicht, eindeutig sind. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss.
2. Mit der Beschränkung auf die ausschließlich eigene Leistungserbringung und die Zielvorgabe der Einhaltung der "statischen, konstruktiven und sicherheitstechnischen Erfordernisse" wird dem Bieter ein Umsetzungsspielraum eingeräumt, mit welchen Baubehelfen und auf welche Weise die geforderte Leistung erbracht werden soll.
3. Soll der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses "Arbeitsgerüste" herstellen, ist der Einsatz von Hubarbeitsbühnen nicht ausgeschlossen.
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