VK Bund, Beschluss vom 29.01.2018 - VK 2-138/17
1. Die bundesweite Zustellung der Briefsendungen aus Sonderaktionen und die regionale Zustellung von Tagespost sind unterschiedliche Fachlose.
2. Eine unterlassene Fachlosbildung lässt sich nicht allein mit dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers rechtfertigen.
3. Lizensierte Briefdienstleister (§ 5 PostG) sind unabhängig von weiterer Tätigkeit für den Absender geeignet, auch Sendungen mit sensiblen Inhalten zu befördern.
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