VK Bund, Beschluss vom 04.12.2017 - VK 2-134/17
1. Ist der Zuschlag vor Einreichung des Nachprüfungsantrags bereits wirksam erteilt worden, so kann er auch durch die Vergabekammer nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht statthaft.
2. Ist bereits Ausschreibung und Leistungsbeschreibung eindeutig zu entnehmen, dass nur ein Kooperationspartner mit der Entwicklung und dem Betrieb des Produkts beauftragt werden soll und dass den Versicherten des Auftraggebers die Nutzung eben dieses einen, im Rahmen der Kooperation entwickelten Produkts anheimgestellt werden soll, um eine möglichst breite Marktdurchdringung zu erreichen, ist die Exklusivität nicht erst während der Verhandlungsrunden entwickelt worden.
3. Ergibt sich die Exklusivität mit hinreichender Deutlichkeit aus Bekanntmachung und Leistungsbeschreibung, ist es unerheblich, dass mit Veröffentlichung der Ausschreibung nicht auch unmittelbar den (potentiellen) Teilnehmern der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierende - Vertragsentwurf zugänglich gemacht wurde.
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