VK Bund, Beschluss vom 11.11.2021 - VK 2-115/21
1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Angaben der Bieter und dem Angebotsinhalt grundsätzlich vertrauen.
2. Im Rahmen der Aufklärung muss der Auftraggeber das Leistungsversprechen der Bieter lediglich verifizieren; zu einer weitergehender Prüfung etwa in dem Sinne, dass eine komplette technische Überprüfung zu erfolgen hat, ist er nicht verpflichtet.
3. Da Bieterunternehmen nicht Adressat des Vergaberechts sind, müssen sie das Vergaberecht auch nicht beherrschen, insbesondere nicht das prozessuale Recht der Nachprüfung.
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