VK Bund, Beschluss vom 17.12.2018 - VK 2-104/18
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, sind von der Wertung auszuschließen, weil Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
2. Die Frage, ob ein Angebot Änderungen oder Ergänzungen enthält, ist durch eine Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines mit der Ausschreibung befassten fachkundigen objektiven Bieters zu beantworten.
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