VK Bund, Beschluss vom 14.12.2020 - VK 2-103/20
1. Der öffentliche Auftraggeber definiert seinen Beschaffungsbedarf selbst. Der diesbezügliche Spielraum ist nur auf sachwidrige bzw. diskriminierende Aspekte überprüfbar.
2. Eine indikationsbezogene, wirkstoffübergreifende Ausschreibung ist nicht zu beanstanden, wenn die Kontrastmittel wirkstoffübergreifend in Wettbewerb stehen.
3. Die Frage, ob das Produkt eines Bieters "besser" als die Wettbewerbsprodukte ist, ist für die Loseinteilung unerheblich, wenn es nur auf eine Austauschbarkeit für eine Vielzahl regelmäßiger Untersuchungen ankommt.
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