VK Bund, Beschluss vom 01.10.2021 - VK 2-101/21
1. Leitet sich die Bewertung eines Zuschlagskriteriums rein mathematisch ab, besteht kein Beurteilungsspielraum.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist in jeder Lage des Vergabeverfahrens gehalten, Fehler zu korrigieren und auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken. Für eine solche Korrektur ist eine vorherige Rüge eines Bieters nicht Voraussetzung.
3. Die Information, dass ein Bieter den Zuschlag auf das eigene Angebot erhalten soll, begründet keinen Vertrauenstatbestand, da diese Mitteilung unter dem Vorbehalt steht, dass keine Rügen eingereicht sowie gegebenenfalls Nachprüfungsanträge gestellt werden, die ein anderes Ergebnis generieren können.
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