VK Bund, Beschluss vom 27.09.2017 - VK 2-100/17
1. Transport und Auslieferung von Briefen sind keine "Briefpostdienste" und somit - anders als etwa das Verpacken und Frankieren von Briefsendungen - keine besonderen Dienstleistungen.
2. Treffen privilegierte und nicht privilegierte Tätigkeiten zusammen, gilt vollumfänglich das strengere allgemeine Vergaberecht und damit auch der allgemeine Schwellenwert für Dienstleistungen.
3. Bei der Bewertung von Konzepten steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Die Wertungsentscheidung kann von der Vergabekammer nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem unzutreffenden Sachverhalt oder sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen beruht oder ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten wurden.
4. Es ist unzulässig, ein Angebot schlechter zu bewerten, nur weil der Bieter die Leistungen nicht vollständig selbst erbringt, sondern bei der Leistungserbringung Unterauftragnehmer hinzuzieht. Das gilt insbesondere bei einem „im Aufwuchs“ befindlichen Markt, der stets den Zusammenschluss einer Vielzahl von Unternehmen erfordert.
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