VK Bund, Beschluss vom 19.10.2018 - VK 1-93/18
1. Der Auftraggeber kann die Leistung auch (teil-)funktional beschreiben und den Bietern keine konkreten Leistungs- oder Funktionsanforderungen vorgeben, sondern lediglich eine Aufgabe bzw. ein Ziel beschreiben und es weitestgehend den Bietern überlassen, auf welchem Wege sie diese Aufgabe lösen bzw. dieses Ziel erreichen wollen.
2. Eine (teil-)funktionale Beschreibung des Leistungsgegenstands ist zulässig, wenn der Auftraggeber die zu lösende Aufgabe so genau wie möglich fasst, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermittelt und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lässt, die ihm die Erteilung des Zuschlags ermöglichen.
3. Der Auftraggeber muss nicht alle geforderten Konzepte anhand qualitativer Leistungspunkte bewerten, um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen.
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