VK Bund, Beschluss vom 01.12.2020 - VK 1-90/20
1. Zuschlagskriterien verfolgen den Zweck, die Angebote aufgrund der vom Auftraggeber gewählten Kriterien zu vergleichen, um auf dieser Grundlage das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Insoweit kann ein öffentlicher Auftraggeber u. a. auch ökologische und soziale Aspekte bei den Zuschlagskriterien berücksichtigen.
2. Ein Zuschlagskriterium muss einen diskriminierungsfreien Vergleich der Angebote auf einer objektiven Grundlage ermöglichen.
3. Produktionsstandorte in sog. Drittstaaten (= kein EU-Mitgliedsstaat, kein Freihandelsabkommen mit der EU und kein GPA-Unterzeichnerstaat) dürfen nicht ungleich behandelt werden.
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