VK Bund, Beschluss vom 15.10.2018 - VK 1-89/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann die ursprünglich gesetzte Angebotsfrist im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens verlängern.
2. Die Verlängerung der Angebotsfrist kann nur dahingehend überprüft werden, ob der Auftraggeber die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Verlängerung maßgebend waren.
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