VK Bund, Beschluss vom 11.11.2020 - VK 1-84/20
1. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Art und Weise, nach welcher Methode er bei der Bewertung der Angebote vorgeht oder was für Mittel er hierbei einsetzt, weitestgehend frei. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Angebotswertung transparent, willkürfrei und nachvollziehbar durchgeführt wird.
2. Die Wertungsfreiheit des Auftraggebers gilt auch für die Frage, ob er die angebotenen Leistungen vor Zuschlagsentscheidung praktisch daraufhin testet, ob sie die ausgeschriebenen Anforderungen tatsächlich erfüllen, oder ob ihm z.B. das vertragliche Erfüllungsversprechen, das die Bieter mit ihrem Angebot abgeben, ausreicht.
3. Die Grenzen dieser Freiheit, auf einen praktischen „Machbarkeitstest“ zu verzichten, sind jedoch dann überschritten, wenn eine transparente Wertung aufgrund insbesondere sachgerechter und willkürfreier Erwägungen nicht gewährleistet ist.
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