VK Bund, Beschluss vom 21.09.2018 - VK 1-83/18
1. Verweist ein Sozialgericht den Rechtsstreit rechtskräftig zunächst an das zuständige Oberlandesgericht und dieses das Verfahren an die Vergabekammer, ist diese Verweisung bindend und die Vergabekammer für den Rechtsstreit zuständig.
2. Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst.
3. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm.
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