VK Bund, Beschluss vom 22.08.2018 - VK 1-77/18
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber.
2. Durch die Verpflichtung in einem Zuwendungsbescheid, bei der Beschaffung den 1. Abschnitt der VOL/A 2009 anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Vergabekammer nicht begründet.
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