VK Bund, Beschluss vom 15.08.2018 - VK 1-69/18
1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Ergibt sich nach Auslegung des Nachprüfungsantrags eindeutig, gegen wen sich der Antrag tatsächlich richtet, hat die Vergabekammer das Rubrum des Nachprüfungsantrags von Amts wegen zu berichtigen.
2. Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist vom Vergaberechtsschutz nicht umfasst.
3. In einem Vergabenachprüfungsverfahren kann nur die Verletzung bieterschützender Normen geltend gemacht werden.
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