VK Bund, Beschluss vom 01.08.2017 - VK 1-69/17
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Anforderungen (hier: Vergabe von "Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken") so zu gestalten, dass individuelle Schwierigkeiten einzelner Bewerber umfassend kompensiert werden und nahezu jeder Interessent diese erfüllen kann.
2. Eine Frist von 21 Kalendertagen zur Beibringung von Unterlagen ist angemessen. Ein objektiver, fachkundiger Bewerber kann ohne anwaltliche Beratung nicht beurteilen, ob die vom Auftraggeber eingeräumte Teilnahmefrist "angemessen" ist.
3. Bei der Bemessung der angemessenen Teilnahmefrist ist zu berücksichtigen, dass die geforderten Standards (hier: der "Arzneipflanzen-Referenz") auch international weit verbreitet und EU-weit sogar gesetzlich verbindlich sind.
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