VK Bund, Beschluss vom 30.07.2018 - VK 1-61/18
1. Eine Neutralitätserklärung zur Vermeidung von Interessenkonflikten stellt ein Eignungskriterium dar.
2. Ein zu erfüllendes Eignungskriterium ist zwingend bereits in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Ein allgemeiner Verweis auf die Auftragsunterlagen oder auf deren Abrufbarkeit unter einer bestimmten Internetadresse reicht nicht aus.
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