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IBRRS 2018, 2161; VPRRS 2018, 0216
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Aufhebung setzt ordnungsgemäße Kostenschätzung voraus!

VK Bund, Beschluss vom 15.06.2018 - VK 1-47/18

1. Für die Schätzung muss die Vergabestelle Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis erwarten lassen.

2. Die Vergabestelle trägt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die für die konkreten Leistungen geschätzten Preise.

3. Ein Kalkulationsirrtum des Bieters allein verhindert nicht, dass das Angebot in der Wertung bleibt. Ob der Bieter trotz eines vom Auftraggeber erkannten oder sich aufdrängenden Kalkulationsirrtums an seinem Angebot festgehalten werden darf, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

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Dokument öffnen VPR 2018, 1029 (nur online)