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VPRRS 2018, 0224
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Keine Zweckmäßigkeitserwägungen im Vergabeverfahren!

VK Bund, Beschluss vom 15.05.2018 - VK 1-41/18

1. Das EU-Vergaberecht schreibt vor, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Bedarf entweder vergaberechtlich (also durch Ausschreibung) oder so decken muss, dass Vergaberecht gar nicht zur Anwendung kommt, also vergaberechtsfrei (z.B. im Wege eines sog. Open-House-Modells).

2. Sofern sich ein öffentlicher Auftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens entscheidet, ist daneben für Zweckmäßigkeits- oder sonstige Erwägungen, die ggf. dazu führen, von einem Vergabeverfahren abzusehen, kein Raum.

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