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IBRRS 2018, 1994; VPRRS 2018, 0193
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Einstimmiges Prüfergebnis muss nicht näher begründet werden!

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2018 - VK 1-35/18

1. Werden voneinander unabhängige Ausschreibungen mit jeweils individuellen Anforderungen durchgeführt, dürfen jeweils unterschiedliche Prüfergruppen eingesetzt werden.

2. Kommen Mitglieder der Prüfkommission übereinstimmend zu einem Ergebnis, muss dieses nicht näher begründet werden. Bei unterschiedlichen Bewertungen der Prüfer muss der gemeinsame Willensbildungsprozess nachvollziehbar dokumentiert werden.

3. Auch im Bereich der VSVgV dürfen aus Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgründen kein Unterlagen nachgefordert werden, die die Wirtschaftlichkeit der Angebote betreffen.

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