VK Bund, Beschluss vom 02.03.2018 - VK 1-165/17
1. Verweist ein unzuständiges Gericht ein Nachprüfungsverfahren an die Vergabekammern und wird diese Verweisung rechtskräftig, ist sie bindend und die Vergabekammern sind damit für das Verfahren zuständig.
2. Hat sich der Bieter rechtzeitig nach seiner Rüge bei dem seiner Auffassung nach zuständigen Gericht einen Nachprüfungsantrag gestellt, hat er aus seiner Sicht zulässige rechtliche Schritte gegen die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße eingeleitet. Einen Rechtsweg zu beschreiten, den er für unzulässig hält, kann von ihm nicht verlangt werden.
3. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird oberhalb der EU-Schwellenwerte durch das GWB-Vergaberecht verdrängt.
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