VK Bund, Beschluss vom 23.12.2020 - VK 1-104/20
1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
2. Der Auftraggeber legt fest, wie er das Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet, wenn sich bei den Angebotspreisen einerseits und der Qualität des Angebots andererseits unterschiedliche Rangfolgen ergeben.
3. Eine vom Auftraggeber der Wertung zugrunde gelegte Methodik bestehend aus einer qualitativen Punktwertung und der Bewertung eines durchschnittlichen Preises basierend auf drei Auslastungsszenarien ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
4. Ein durchschnittlicher fachkundiger Bieter kann die (mögliche) Intransparenz der Wertungssystematik im Allgemeinen und der Auswirkung von verschiedenen Punktszenarien qualitativer Art einschließlich einer Niedrigpreis-Strategie erkennen und muss diese daher rechtzeitig rügen.
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