VK Bund, Beschluss vom 09.12.2020 - VK 1-100/20
1. Die Durchführung reiner Preisverhandlungen ist im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der VSVgV vergaberechtlich zulässig. Erforderlich ist insoweit nur, dass das Verhandlungsverfahren an sich rechtmäßig gewählt wurde.
2. Die VSVgV stellt das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gleichrangig neben das nicht offene Verfahren. Eine besondere Begründungs-/Rechtfertigungspflicht besteht nur bei Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb oder des wettbewerblichen Dialogs.
3. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb erfordert im Anwendungsbereich der VSVgV keine besondere Komplexität.
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