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IBRRS 2019, 2609; VPRRS 2019, 0256
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Wann dürfen Angebote berichtigt oder ergänzt werden?

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2019 - VK 7/19

1. Der öffentliche Auftraggeber hat die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen, wobei die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit zunächst eine interne Prüfung des Auftraggebers ist, die zu Beginn der Wertungsphase stattfindet, auch um Rechen- und/oder Übertragungsfehler aufzudecken.

2. Ein Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass divergierende Angaben in seinem Angebot einer Klärung zugeführt werden.

3. Um Angebotsausschlüsse aus lediglich formalen Gründen zu vermeiden, darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne weiteres von der Wertung ausnehmen, ohne den von einem Ausschluss bedrohten Bieter zuvor zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebotes aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit auszuräumen.

4. Angebote dürfen in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, wenn es sich nur um eine offensichtlich gebotene bloße Klarstellung oder um eine Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler handelt.

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Dokument öffnen VPR 2019, 238