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IBRRS 2018, 1017; VPRRS 2018, 0077
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Feststellungsantrag setzt besonderes Feststellungsinteresse voraus!

VK Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2017 - VK 6/17

1. Der Feststellungsantrag gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein besonderes Feststellungsinteresse voraus.

2. Ein besonderes Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

3. Das Feststellungsinteresse ist in jedem Fall zu begründen.

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