VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2019 - VK 3/19
1. Eine eindeutig und transparent abgefasste Leistungsbeschreibung ist auch dann für die Angebotskalkulation maßgeblich, wenn der Bieter sie für nicht fachgerecht hält.
2. Ist ein Bieter der Auffassung, die ausgeschriebene Leistung sei nicht fachgerecht, muss er dies vor Ablauf der Angebotsfrist entweder über eine Bieterfrage klären oder eine Rüge anbringen.
3. Hat ein Bieter nur Kapazitäten, um zwei der ausgeschriebenen vier Lose auszuführen, bewirbt sich aber dennoch auf alle Lose, ist keines seiner Angebote zuschlagsfähig.
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