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IBRRS 2018, 1055; VPRRS 2018, 0083
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Bieter muss (rechtzeitigen) Zugang seines Angebots beweisen!

VK Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2017 - VK 10/17

1. Angebote, die bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, sind auszuschließen. Ausgenommen von der zwingenden Ausschlussregelung ist ein Angebot nur, wenn es nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem öffentlichen Auftraggeber zugegangen war, aber aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat.

2. Gestatten die Vergabeunterlagen ausdrücklich die Versendung der Angebote per Post, sind neben der Hausanschrift alle für die Post üblichen Zugangsorte im Machtbereich der Vergabestelle - also auch Postfächer - zulässige Eingangsorte.

3. Der Bieter trägt das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Angebotseingangs. Kann nicht festgestellt werden, ob das Angebot fristgerecht ins Postfach eingelegt wurde, geht dies zu Lasten des Bieters.

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Dokument öffnen VPR 2018, 1034 (nur online)