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IBRRS 2019, 2679; VPRRS 2019, 0264
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Vorabinformation muss nur bei erneuter Wertung wiederholt werden!

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2019 - VK 1/19

1. Eine Vorabinformation genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie neben der allgemeinen Aussage, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei, auch die Zuschlagskriterien nebst Gewichtung benennt und erläutert, welchen Rang das jeweilige Angebot hat.

2. Allein die Übermittlung weiterer Unterlagen und Erläuterungen zur Angebotswertung eines Angebots verpflichten den Auftraggeber nicht dazu, die Vorabinformation zu wiederholen.

3. Eine erneute Information ist nur notwendig, wenn der Auftraggeber die Angebotswertung wiederholt, unabhängig davon, ob die neue Angebotswertung zu einem abweichenden Ergebnis geführt hat oder nicht.

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Dokument öffnen VPR 2019, 252