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IBRRS 2021, 2848; VPRRS 2021, 0225
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Trotz drohendem Fördermittelverlustes: Keine Vorabgestattung des Zuschlags!

VK Berlin, Beschluss vom 16.04.2021 - VK B 2-8/21

1. Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag vorab zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

2. Die Gestattung des Zuschlags vor Entscheidung des Hauptsacheverfahrens führt dazu, dass der Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens der Primärrechtschutz irreversibel genommen wird. Die Gestattung des Zuschlags darf deshalb grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein dringendes Interesse besteht, das deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt.

3. Die bloße Verzögerung der Zuschlagserteilung durch das Nachprüfungsverfahren ist jenem immanent und kann ein besonderes Beschleunigungsinteresse nicht begründen.

4. Auch ein drohender Fördermittelverlust kann ein besonders dringliches Interesse an einer vorzeitigen Zuschlagserteilung nicht begründen, selbst wenn die im Raum stehende Summe durchaus erheblich ist.

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