VK Berlin, Beschluss vom 12.05.2021 - VK B 2-57/20
1. Die Entscheidung, wer bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen.
2. Die Kosten sind dem öffentlichen Auftraggeber aufzuerlegen, wenn er sich durch eine erfolgte Abhilfeentscheidung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn er bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.
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