VK Berlin, Beschluss vom 13.01.2021 - VK B 2-35/20
Durch eine erfolgte Abhilfeentscheidung begibt sich der Auftraggeber freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, so dass ihm bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen sind und er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn er bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.
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