VK Berlin, Beschluss vom 23.08.2018 - VK B 2-19/18
1. Wird der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer zurückgenommen, erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen.
2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn dieser bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.
3. Hat sich der Antragsteller durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sind ihm die Kosten aufzuerlegen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen.
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