Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 3784; VPRRS 2021, 0309
IconAlle Sachgebiete
Stellvertretender Objektleiter ist keine "technische Fachkraft"!

VK Berlin, Beschluss vom 28.07.2021 - VK B 1-63/20

1. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Eignungskriterien erfüllt.

2. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.

3. Die Vorschrift des § 46 VgV zählt abschließend die Belege auf, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden können. Ein Auftraggeber darf von den Bewerbern weder andere als die in der genannten Vorschrift aufgeführten Nachweise zur Beurteilung der Eignung verlangen, noch hat ein Unternehmen die Möglichkeit, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mit anderen als den zulässigerweise geforderten Beweismitteln zu belegen.

4. Der stellvertretende Objektleiter eines Bewachungs- und Sicherheitsdienstleisters ist keine "technische Fachkraft".

Dokument öffnen Volltext