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IBRRS 2018, 2218; VPRRS 2018, 0222
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Darf sich der Auftraggeber auf ein bestimmtes technisches Verfahren festlegen?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2018 - 1 VK 8/18

1. Der öffentliche Auftraggeber ist dem Grunde nach bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Es ist ihm auch unbenommen zu bestimmen, nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist.

2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind aber nur dann eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Auch technische Anforderungen dürfen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.

4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber. Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.

5. Gegen lineare Umrechnungsmethoden von Preisen in Punkte bestehen gravierende vergaberechtliche Bedenken.

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