VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2018 - 1 VK 56/17
1. Eine Information im Sinne des § 135 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GWB muss nicht nur der Name des Unternehmens enthalten, mit dem der Vertrag geschlossen worden ist, sondern auch die Gründe, warum dem Angebot dieses Unternehmens den Vorzug vor den übrigen Angeboten oder Bewerbungen zu geben war.
2. Ein Vertrag über die Erbringung der Luftnotrettung ist von der Bereichsausnahme (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) nicht erfasst. Denn anders als bei der bodengebundenen Rettung existiert dort durch den hohen Grad der Spezialisierung für die Beschäftigten wie Piloten, speziell ausgebildete Ärzte und Sanitäter kein nennenswerter ehrenamtlicher Bereich.
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