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IBRRS 2020, 0824; VPRRS 2020, 0103
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Vorbefassung erfordert Bezug zum aktuellen Vergabeverfahren!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2019 - 1 VK 39/19

1. Die Anforderungen an die Eignungsnachweise dürfen nicht wettbewerbseinschränkend ausgelegt werden. Die Formulierung "Umsatz der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist" dahingehend auszulegen, dass nur solche Umsätze als Eignungsnachweis zu dienen vermögen, die unmittelbar mit der zu vergebenden Leistung zusammenhängen, ist daher als zu eng anzusehen.

2. Ein Unternehmen ist vorbefasst, wenn es den öffentlichen Auftraggeber beraten hat oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war. Erforderlich ist ein konkreter Bezug zu dem aktuellen Vergabeverfahren. Dabei müssen Leistungen erbracht worden sein, die zum zu vergebenden Auftrag einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen.

3. Eine Vorbefassung hat nur dann vergaberechtliche Relevanz, wenn die hierdurch erworbenen Kenntnisse den Wettbewerb um die ausgeschriebenen Leistungen verfälschen können, indem das vorbefasste Unternehmen Vorteile erhält.

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