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IBRRS 2020, 0820; VPRRS 2020, 0102
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Losentscheid ist nur Ultima Ratio!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 VK 31/19

1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass den Bietern ermöglicht wird, sich leistungsmäßig stärker zu positionieren als die Mitbieter.

2. Bei einem Losverfahren handelt es sich um kein objektives, auftragsbezogenes Kriterium, sondern um eine Auswahl der Bewerber nach dem Zufallsprinzip. Es fehlt ihm am den Prinzipien des Vergaberechts entsprechenden Leistungs- und Eignungsbezug.

3. Eine Reduzierung der Bewerberzahl durch Losentscheid ist daher nur zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den eingegangenen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann.

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