Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 1234; VPRRS 2019, 0118
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Verhandlungsvergabe nur wenn es "brennt"!

VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2019 - 8 K 18.1161

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Dienstleistungsaufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind.

2. Eine besondere Dringlichkeit rechtfertigt eine Verhandlungsvergabe, wenn selbst die Fristen der beschränkten Ausschreibung nicht ausreichen würden. Bei "einfacher" Dringlichkeit ist vorrangig die beschränkte Ausschreibung durchzuführen.

3. Besondere Dringlichkeit ist regelmäßig nur bei unabsehbaren, nicht durch den Auftraggeber verursachten Ereignissen anzunehmen, bei denen eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und staatliche Aufgabenerfüllung droht, etwa durch einen schweren, nicht wieder gut zu machenden Schaden. Bildlich gesprochen liegt ein solches unvorhergesehenes Ereignis vor, wenn es unversehens "brennt" und der Auftraggeber das "Feuer" rasch zu löschen hat.

4. Sämtliche Maßnahmen und Entscheidungen bei der Vorbereitung und der Durchführung einer Verhandlungsvergabe sind zu dokumentieren.

5. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart ist im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen VPR 2019, 1010 (nur online)